Seitdem 01.01.2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt.
Anbei eine Übersicht über die genauen Veränderungen
Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3. Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechtergestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.
Alt | Neu | |
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Pflegestufe unterhalb 1 (so genannte „Pflegestufe 0“) |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | |
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | |
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | |
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Härtefall | Pflegegrad 5 |
Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben.
Leistungsbeiträge
Ab 1. Januar 2017 gelten die folgenden Beträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den ermittelten Pflegegraden.
Leistung | Pflege- grad 1 |
Pflege- grad 2 |
Pflege- grad 3 |
Pflege- grad 4 |
Pflege- grad 5 |
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Pflegegeld | --- | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro |
Pflegesach- leistung |
---* | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Teilstationäre Pflege |
---* | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Entlastungs- betrag |
125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro |
Kurzzeitpflege, jährlich |
---* | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Verhinderungs- pflege, jährlich |
--- | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
40 Euro |
40 Euro |
40 Euro |
40 Euro |
40 Euro |
Vollstationäre Pflegeleistungen |
125 Euro | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
*) Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Quelle: AOK