Daheim statt Heim
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Pflegegrad

Seitdem 01.01.2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt.

 

Anbei eine Übersicht über die genauen Veränderungen

Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3. Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechtergestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.

 

Überleitung der Pflegestufen zu Pflegegraden

 

Alt Neu  
Pflegestufe unterhalb 1
(so genannte „Pflegestufe 0“)
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
 
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
 
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Härtefall Pflegegrad 5
 

Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben.

 

Leistungsbeiträge

 

Ab 1. Januar 2017 gelten die folgenden Beträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den ermittelten Pflegegraden.

Leistung Pflege-
grad 1
Pflege-
grad 2
Pflege-
grad 3
Pflege-
grad 4
Pflege-
grad 5
Pflegegeld --- 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Pflegesach-
leistung
---* 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Teilstationäre
Pflege
---* 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Entlastungs-
betrag
125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro
Kurzzeitpflege,
jährlich
---* 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro
Verhinderungs-
pflege, jährlich
--- 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro
zum Verbrauch
bestimmte
Pflegehilfsmittel

40

Euro

40

Euro

40

Euro

40

Euro

40

Euro

Vollstationäre
Pflegeleistungen
125 Euro 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro
 

*) Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. 

 

Quelle: AOK

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